Damit
Wände und Decken die Ausbreitung eines Brandes wirksam verhindern
können, müssen sie eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit
aufweisen. Das „Abschottungsprinzip“ muss auch sichergestellt
bleiben, wenn Lüftungsleitungen durch diese Wände und Decken
hindurchgeführt werden müssen. In die Leitungen sind dann
Brandschutzklappen einzubauen, die im Falle des Brandes zuverlässig
schließen.
Brandschutzklappen
müssen eine Zulassung des Deutschen Instituts für
Bautechnik in Berlin haben. Die Zulassung regelt die Herstellung,
den fachgerechten Einbau, die Kennzeichnung (Ü-Zeichen)
und die Wartung der Klappen.
Auch nach Jahren müssen die Absperrvorrichtungen noch
zuverlässig funktionieren. Deshalb verlangt die Wartungsanweisung
wiederkehrende Kontrollen, meist im Abstand von 6 Monaten.
Die Einbaufirma hat den Bauherrn auf die Wartungspflicht hinzuweisen.
Bauherren und ihre Rechtsnachfolger, die nicht genügend
sachkundig sind, müssen die Wartung Sachkundigen übertragen.
Die
Klappen dürfen ausschließlich in Raumlufttechnischen
Anlagen (RLT-Anlagen) verwendet werden. Im Brandfall löst
ein thermisches Schmelzlot das Schließen des Klappenblattes
aus, das dann gegen ein Wiederöffnen automatisch sicher
verriegelt wird.

Wichtiger Hinweis:
Brandschutzklappen, die im Brandfall durch eine spezielle
Steuerung ein nachträgliches Wiederöffnen zum Zwecke
der Entrauchung ermöglichen, sind nicht durch eine allgemeine
baurechtliche Zulassung abgedeckt. Auch eine Zustimmung im
Einzelfall ist für solche „Brandschutzklappen mit
Entrauchungsfunktion“ in Baden-Württemberg grundsätzlich
nicht möglich. Das nachträgliche Öffnen der
Klappen im Brandfall stellt ein nicht vertretbares Risiko und
somit eine „Gefahr für Leib und Leben“ dar.
Dies gilt auch dann, wenn nur die Feuerwehr befugt wäre,
die Klappen wieder zu öffnen.
Wartungsfristen gemäß Bestimmungen zur Brandschutzeinrichtungen.
|