Damit
Wände
und
Decken
die
Ausbreitung
eines
Brandes
wirksam
verhindern
können,
müssen
sie
eine
bestimmte
Feuerwiderstandsfähigkeit
aufweisen.
Das
„Abschottungsprinzip“
muss
auch
sichergestellt
bleiben,
wenn
Lüftungsleitungen
durch
diese
Wände
und
Decken
hindurchgeführt
werden
müssen.
In
die
Leitungen
sind
dann
Brandschutzklappen
einzubauen, die im Falle des Brandes zuverlässig schließen.
Brandschutzklappen
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Brandschutzklappen
müssen
eine
Zulassung
des
Deutschen
Instituts
für
Bautechnik
in
Berlin
haben.
Die
Zulassung
regelt
die
Herstellung,
den
fachgerechten
Einbau,
die
Kennzeichnung
(Ü-Zeichen)
und
die
Wartung
der
Klappen.
Auch
nach
Jahren
müssen
die
Absperrvorrichtungen
noch
zuverlässig
funktionieren.
Deshalb
verlangt
die
Wartungsanweisung
wiederkehrende
Kontrollen,
meist
im
Abstand
von
6
Monaten.
Die
Einbaufirma
hat
den
Bauherrn
auf
die
Wartungspflicht
hinzuweisen.
Bauherren
und
ihre
Rechtsnachfolger,
die
nicht
genügend
sachkundig
sind,
müssen
die
Wartung
Sachkundigen
übertragen
Die
Klappen
dürfen
ausschließlich
in
Raumlufttechnischen
Anlagen
(RLT-Anlagen)
verwendet
werden.
Im
Brandfall
löst
ein
thermisches
Schmelzlot
das
Schließen
des
Klappenblattes
aus,
das dann gegen ein Wiederöffnen automatisch sicher verriegelt wird.
Wichtiger Hinweis:
Brandschutzklappen,
die
im
Brandfall
durch
eine
spezielle
Steuerung
ein
nachträgliches
Wiederöffnen
zum
Zwecke
der
Entrauchung
ermöglichen,
sind
nicht
durch
eine
allgemeine
baurechtliche
Zulassung
abgedeckt.
Auch
eine
Zustimmung
im
Einzelfall
ist
für
solche
„Brandschutzklappen
mit
Entrauchungsfunktion“
in
Baden-Württemberg
grundsätzlich
nicht
möglich.
Das
nachträgliche
Öffnen
der
Klappen
im
Brandfall
stellt
ein
nicht
vertretbares
Risiko
und
somit
eine
„Gefahr
für
Leib
und
Leben“
dar.
Dies
gilt
auch
dann,
wenn
nur
die
Feuerwehr
befugt wäre, die Klappen wieder zu öffnen.
Wartungsfristen gemäß Bestimmungen zur Brandschutzeinrichtungen.
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