Damit    Wände    und    Decken    die    Ausbreitung    eines    Brandes    wirksam    verhindern    können, müssen   sie   eine   bestimmte   Feuerwiderstandsfähigkeit   aufweisen.   Das   „Abschottungsprinzip“ muss   auch   sichergestellt   bleiben,   wenn   Lüftungsleitungen   durch   diese   Wände   und   Decken hindurchgeführt     werden     müssen.     In     die     Leitungen     sind     dann     Brandschutzklappen einzubauen, die im Falle des Brandes zuverlässig schließen.

Brandschutzklappen

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Brandschutzklappen   müssen   eine   Zulassung   des   Deutschen   Instituts   für   Bautechnik   in   Berlin haben.   Die   Zulassung   regelt   die   Herstellung,   den   fachgerechten   Einbau,   die   Kennzeichnung (Ü-Zeichen)      und      die      Wartung      der      Klappen.      Auch      nach      Jahren      müssen      die Absperrvorrichtungen        noch        zuverlässig        funktionieren.        Deshalb        verlangt        die Wartungsanweisung    wiederkehrende    Kontrollen,    meist    im    Abstand    von    6    Monaten.    Die Einbaufirma    hat    den    Bauherrn    auf    die    Wartungspflicht    hinzuweisen.    Bauherren    und    ihre Rechtsnachfolger,   die   nicht   genügend   sachkundig   sind,   müssen   die   Wartung   Sachkundigen übertragen
Die   Klappen   dürfen   ausschließlich   in   Raumlufttechnischen   Anlagen   (RLT-Anlagen)   verwendet werden.   Im   Brandfall   löst   ein   thermisches   Schmelzlot   das   Schließen   des   Klappenblattes   aus, das dann gegen ein Wiederöffnen automatisch sicher verriegelt wird.
Wichtiger Hinweis: Brandschutzklappen,    die    im    Brandfall    durch    eine    spezielle    Steuerung    ein    nachträgliches Wiederöffnen   zum   Zwecke   der   Entrauchung   ermöglichen,   sind   nicht   durch   eine   allgemeine baurechtliche    Zulassung    abgedeckt.    Auch    eine    Zustimmung    im    Einzelfall    ist    für    solche „Brandschutzklappen   mit   Entrauchungsfunktion“   in   Baden-Württemberg   grundsätzlich   nicht möglich.   Das   nachträgliche   Öffnen   der   Klappen   im   Brandfall   stellt   ein   nicht   vertretbares   Risiko und   somit   eine   „Gefahr   für   Leib   und   Leben“   dar.   Dies   gilt   auch   dann,   wenn   nur   die   Feuerwehr befugt wäre, die Klappen wieder zu öffnen.
Wartungsfristen gemäß Bestimmungen zur Brandschutzeinrichtungen.
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